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   BFH, 12.07.2005 - X B 37/05   

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https://dejure.org/2005,11411
BFH, 12.07.2005 - X B 37/05 (https://dejure.org/2005,11411)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2005 - X B 37/05 (https://dejure.org/2005,11411)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - X B 37/05 (https://dejure.org/2005,11411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

  • datenbank.nwb.de

    Einfamilienhaus eines Grundstückshändlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anscheinsvermutung gegen eine Wiederveräußerungsabsicht beim Kauf eines Einfamilienhauses; Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken als Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.01.1991 - X R 105/88

    Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Jedoch kann er nicht dadurch, dass er ein zur Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb lösen (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519).

    Es müssen aber objektive Beweisanzeichen für eine außerbetriebliche Veräußerung vorliegen (Senatsurteil in BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519).

    Für die Annahme einer außerbetrieblichen Veräußerung hat es aber keine objektiven Beweisanzeichen erkannt (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519).

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 23. Februar 1994 X R 98/91 (BFH/NV 1994, 627), vom 20. September 1995 X R 34-35/93 (BFH/NV 1996, 302), vom 14. November 1995 VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) ab.

    Schließlich weicht das FG-Urteil auch nicht vom Senatsurteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245 ab.

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 23. Februar 1994 X R 98/91 (BFH/NV 1994, 627), vom 20. September 1995 X R 34-35/93 (BFH/NV 1996, 302), vom 14. November 1995 VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) ab.

    Eine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 1996, 302 und in BFH/NV 1996, 466 kommt schon angesichts der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht in Betracht.

  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 23. Februar 1994 X R 98/91 (BFH/NV 1994, 627), vom 20. September 1995 X R 34-35/93 (BFH/NV 1996, 302), vom 14. November 1995 VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) ab.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil in BFH/NV 1994, 627 hat das FG im Streitfall geprüft, ob die nur vorübergehende Nutzung des klägerischen Objekts zu eigenen Wohnzwecken auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht oder auf außerbetrieblichen Gründen beruhte.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 34/93
    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 23. Februar 1994 X R 98/91 (BFH/NV 1994, 627), vom 20. September 1995 X R 34-35/93 (BFH/NV 1996, 302), vom 14. November 1995 VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) ab.

    Eine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 1996, 302 und in BFH/NV 1996, 466 kommt schon angesichts der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht in Betracht.

  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Zudem wurde das Gebäude in nicht unwesentlichem Umfang vom Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern für seine freiberufliche Tätigkeit genutzt bzw. war fremdvermietet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 36/04, juris Nr: STRE200550716).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Es ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt, dass die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht auch "durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts" entkräftet werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42).
  • BFH, 29.04.2003 - X B 62/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Dies reicht grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2003 - X B 74/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
    Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).
  • BFH, 18.08.2003 - IX B 49/03

    NZB: Berücksichtigung des Beteiligten-Vorbringens

  • BFH, 08.11.2006 - X B 183/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein vorübergehend eigengenutztes Haus dann kein Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, wenn objektive Beweisanzeichen für eine Veräußerung aus außerbetrieblichen Gründen sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.07.2008 - II B 53/07

    Darlegungsanforderungen bei Berufung auf Verfassungswidrigkeit der Bewertung

    Deshalb ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802).
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    ddd) Ein Grundstückshändler kann allerdings nicht dadurch, dass er ein zur Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb lösen (BFH-Beschluss vom 12.07.2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802).
  • BFH, 29.11.2005 - X S 18/05

    Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 X B 37/05 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 11.12.2006 - VIII B 54/06

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Verletzung des Anspruchs auf

    Deshalb ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802).
  • BFH, 05.11.2009 - II B 4/09

    Recht auf Gehör - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

    Weiter muss die Begründung der Entscheidung des FG erkennen lassen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802, 1804).
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